Landeseigene oder kommunale Grundstücke, Immobilien und Gegenstände erwerben
Sowohl Grundstücke als auch Immobilien, die das Land Schleswig-Holstein oder eine Kommunalverwaltung nicht mehr benötigen, können von Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen erworben werden.
Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen können Grundstücke und Immobilien erwerben, die das Land Schleswig-Holstein beziehungsweise eine kommunale Verwaltung nicht mehr zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben benötigt.
Darüber hinaus werden die dem Land oder einer Kommune durch Erbschaften zukommenden Gegenstände wie zum Beispiel Geschirr, Schmuck oder auch Kraftfahrzeuge meistbietend versteigert. Das gilt auch für die aus Nachlässen übereigneten Grundstücke und Immobilien.
Rechtsgrundlage
§64 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Was sollte ich noch wissen?
Die sogenannten „Fiskuserbschaften“ beziehungsweise "Fiskalerbschaften" entstehen, wenn das Land als Erbe eingesetzt wird oder die vorhandenen Erben das Erbe ausschlagen. Eine Kommune kann, wie auch das Land, testamentarischer Erbe werden; das Land wird jedoch im Gegensatz zur Kommune unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlicher Erbe.